Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Ein Stillschweigen des Verkäufers auf Gegenbedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
(4) Wir speichern erforderliche personenbezogene Daten gem. BDSG.

§ 2 Angebote, Preise 

(1) Angebote sind nur verbindlich binnen vierzehn Tagen nach Zugang. Zwischenausverkauf bleibt jederzeit vorbehalten. Bei etwa eingetretenem Zwischenausverkauf wird der Verkäufer den Käufer davon unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
(2) Preiszusagen sind verbindlich bis ein Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Sollte auf des Käufers oder wegen von ihm zu vertretender Umstände erst später geliefert werden können, so bleibt eine Weiterberechnung zwischenzeitlich gestiegener Eigenkosten bzw. die Berechnung des aktuellen Tagespreises vorbehalten. Gegenüber kaufmännischen Kunden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bleibt die Weitergabe gestiegener Vorkosten vorbehalten, falls diese Kostenänderung später als zwei Wochen nach Vertragsschluss eintritt.

§ 3 Lieferungsregelungen 

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei nachträglich abweichenden Anweisungen betreffend den Auslieferungsort trägt der Käufer anfallende Mehrkosten
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3) Für höhere Gewalt, auch Folgen von Arbeitskämpfen, haftet der Verkäufer nicht.
 

§ 4 Rücklieferung 

Rückgabe von in einwandfreier Qualität gelieferter Materialien ist nur innerhalb von vier Wochen nach Lieferung mit unserem Einverständnis in vollen Verpackungseinheiten, und bei zwischenzeitlich ordnungsmäßiger Lagerung möglich. So Zurückzunehmendes ist frachtfrei bei uns anzuliefern. Kaufpreiserstattung erfolgt sodann nach Abzug einer Verwaltungskostenpauschale von 15 %, mindestens jedoch in Höhe von 5,00 EUR, je Rücklieferung. Rückgabe von angemischten Materialien wie z.B. Beton ist generell ausgeschlossen.

§ 5 Zahlung 

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(3) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, gesetzlich vorgesehene Fälligkeits- und Verzugszinsen zu berechnen; die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Im Falle nachgewiesener Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Scheck- oder Wechselprotest, abgegebener eidesstattlicher Versicherung nach § 807 ZPO sowie Insolvenzantrag, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Verschuldensmaßstab
I. Proben und Muster 
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
II. Rechtsgeschäft mit Verbrauchern 
(1) Offensichtliche Sach- oder Rechtsmängel sind binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
(2) Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen, nämlich nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
(3) Schlägt Nacherfüllung fehl im Sinne von § 440 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), so kann der Käufer den Kaufpreis nach § 441 BGB mindern, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
III. Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen 
(1) Kaufmännische Kunden haben alle erkennbaren Mängel – auch Fehlmengen oder Falschlieferungen – binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Ebenso sind erkennbare Transportschäden dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, per Lkw oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer erforderliche Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Bei Mängeln jedweder Art kann zunächst nur Nacherfüllung, nach Wahl des Käufers Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden. Schlägt Nacherfüllung im Sinne von § 440 S. 2 BGB fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis gem. § 441 BGB mindern, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten.
(3) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit ihren Teilen B und C Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der Teile B und C der VOB an.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten gelten in gleicher Weise für Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
IV. Haftungsmaßstab 
(1) Für etwa verursachte Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen haften wir nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung, dies gilt auch dann, wenn wir uns das Handeln eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen.

§ 7 Eigentumsvorbehalte 

I. einfacher Eigentumsvorbehalt 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehender Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt). Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Für unsere kaufmännischen Kunden, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt ergänzend Folgendes: Der einfache Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren bleibt so lange bestehen, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
II. verlängerter Eigentumsvorbehalt 
(1) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers exkl. gesetzlicher MwSt zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 38 % (10 % für anderweitiges Verwertungsrisiko, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und 19 % Umsatzsteuer). Änderungen in der Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer ändern die Höhe des Sicherungsaufschlages entsprechend. Der Sicherungsaufschlag bleibt außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Käufer nimmt die Abtretung an.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(4) Für den Umfang des Forderungsüberganges in den vorbezeichneten Absätzen 2 und 3 gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für den in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 geregelten verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch der Geschäftsverbindungsvorbehalt des Abschnittes I (1), dort 3. Absatz, entsprechend.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 1, 2 und 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Absätzen 1 bis 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Nachweisbare Zahlungsschwierigkeiten des Käufers im Verhältnis zu Dritten berechtigen den Verkäufer ebenfalls zum eigenen Einzug der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
III. Allgemeine Regelungen für den einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt 
(1) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens oder Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(3) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften – ohne Mehrwertsteuer – um mehr als 19 % (10 % Risikoabschlag, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO) zzgl. eines Zuschlages in Höhe gesetzlicher MwSt auf den vorgenannten Gesamtbetrag, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert gilt, sofern nicht der Verkäufer einen niedrigeren Wert der Vorbehaltsware nachweist, der mit dem Käufer vereinbarte Preis. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung von Vorbehaltsware ergibt sich der realisierbare Wert aus den Herstellungs- bzw. käuferseitigen Erwerbskosten des Sicherungsgutes bzw. Miteigentumsanteilen daran.
(4) Mit Tilgung aller gesicherten Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über, dem Verkäufer gegebene Sicherheiten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt gem. Absätzen 2 bis 5 fallen dann auf den Käufer zurück.

§ 8 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit 

(1) Sind diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise, auch wegen etwaiger Unwirksamkeit, nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt.
(2) Soweit nach § 38 ZPO (Zivilprozessordnung) zulässig, wird hiermit als Gerichtsstand der Sitz unserer Firma vereinbart.